Unsere Satzung

§ 1 - Name, Sitz & Geschäftsjahr

Ziffer 1
Der Verein führt den Namen Karnevalsgemeinschaft Saarlouis-Steinrausch e.V.„Faasend Rebellen“
Ziffer 2
Der Verein hat den Sitz in Saarlouis-Steinrausch und ist in das Vereinsregister inSaarlouis eingetragen.
Ziffer 3
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck und Aufgaben

Ziffer 1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) nach § 52 (2)Nr. 23 AO und § 52 (2) Nr. 21 AO.
Ziffer 2
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ziffer 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Ziffer 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oderdurch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
Ziffer 5
Vergütungen für Vereinstätigkeiten
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (b) trifft dasgeschäftsführende Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und dieVertragsbeendigungen.
d) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung derGeschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der hauswirtschaftlichenMöglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
Ziffer 6
Der Verein widmet sich) dem Aufbau, dem Erhalt und der Finanzierung von eigenen Garden in allenAltersgruppen und Stilrichtungen der karnevalistischen Tänze, sowie Gruppenanderweitig aktiver Karnevalsakteure (Büttenredner, Satiregruppe, usw.). Hierbeisteht die Jugendförderung im Vordergrund.b) der Durchführung und Unterstützung von karnevalistischen und kulturellenVeranstaltungen im Sinne der faasendlichen Brauchtumspflege.c) der Kontaktpflege mit allen in Frage kommenden Instituten, wie z.B.Landesbehörden, Städte und Gemeinden, dem BDK, dem VSK.4d) der Aufgabe, die Zusammenarbeit aller Vereinsmitglieder durchgemeinschaftliche, kulturelle und sportliche Aktivitäten fruchtbar zu gestalten.
Ziffer 7
Der Verein orientiert sich in seiner Gesamtheit an der freiheitlich demokratischenGrundordnung, ohne religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Bindung.

§ 3 - Mitgliedschaft

Ziffer 1
Die Vereinsfarben sind Blau – Bordeaux
Ziffer 2
Das Vereinszeichen sieht wie folgt aus:

§ 4 - Organe des Vereins

a) Die Mitgliederversammlung
b) Das Präsidium bestehend aus(1) geschäftsführendes „Präsidium“ und (2) erweitertem Präsidium
c) Die Kassenprüfer
d) Die Sonderausschüsse
Die Sonderausschüsse werden von Fall zu Fall (z.B. bei Sitzungen usw.) vom Präsidium eingesetzt. Die Bildung von Sonderausschüssen ist jedoch nur zulässig für einen bestimmten Zweck und für eine im Voraus festgelegte Zeit, die auch verlängert werden kann. Sonderausschüsse haben nur insoweit eine eigenständige Entscheidungskompetenz, wie sie ihnen im Voraus vom Präsidium ausdrücklich zuerkannt worden ist. Im Zweifel entscheidet das Präsidium.

§ 5 - Mitgliederversammlung

Ziffer 1
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Karnevalsgemeinschaft Saarlouis-Steinrausch e.V. Faasend Rebellen.Die Mitgliederversammlung ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist im Präsenzverfahren abzuhalten. Im Präsenzverfahren finden die Mitglieder sich aneinem bestimmten Ort zur gemeinsamen Beschlussfassung ein.
Ziffer 2
Das Präsidium ist ermächtigt, aber in keinem Fall verpflichtet, vorzusehen, dass Mitglieder an der Mitgliederversammlung mit Hilfe geeigneter Telekommunikationsmittel auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder teilweise ausüben können ("Virtuelles Verfahren“). Das Virtuelle Verfahren bedarf der Zustimmung des Präsidiums und Ehrenpräsidenten. Der Vorstand ist ermächtigt Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Insbesondere kann das Rede- und Fragerecht auf die im Präsenzverfahren an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder beschränkt werden. Eine etwaige Nutzung des Virtuellen Verfahrens und dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
Ziffer 3
Die Mitgliederversammlung besteht aus Vereinsmitgliedern und ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung
b) die Auflösung des Vereines
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und des Ehrenpräsidenten
d) die Wahl und Abberufung des Präsidiums
e) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Entlastung des Präsidiums
i) Für alle Rechtsgeschäfte, deren Wert den Betrag von 5000,- Euro(brutto) übersteigt. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt als Wertgrenze der Jahreswert.
Ziffer 4
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie ist von dem Präsidenten oder durch einen Vizepräsidenten mit einer Frist von 4 Wochen, unter Bekanntgabe einer Tagesordnung, auf der Internetseite des Vereines unterwww.faasend-rebellen.de einzuberufen. Zusätzlich kann über andere Kanäle (Zeitung, Brief, Telefon etc.) auf die Versammlung hingewiesen werden
Ziffer 5
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und der sich an einem eventuellen virtuellen Verfahren beteiligen.
Ziffer 6
Nur Mitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Teilnahme von Gästen und/oder Medienvertretern, sowie die Übertragung der Mitgliederversammlung (in geschlossenen Bereichen) können jedoch durch Beschluss des Präsidiums zugelassen werden.
Ziffer 7
Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit derabgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch fernmündlich (z.B.„Virtuelles Verfahren“) gefasst werden. Die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis sind im Protokoll zu erfassen.
Ziffer 8
Im Falle einer Durchführung einer Mitgliederversammlung im virtuellen Verfahren kann eine Anfechtung nicht darauf gestützt werden, dass die Teilnahme eines Mitglieds an der Mitgliederversammlung im Virtuellen Verfahren zu technischen Störungen gekommen ist, die eine ordnungsgemäße Stimmabgabe ganz oder teilweise beeinträchtigt oder verhindert haben. Der Anfechtungsausschluss gilt nicht, wenn der Verein grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die Beweislast liegtbeim anfechtenden Mitglied.
Ziffer 9
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins sowie einer Satzungsänderung bedarfder 2/3 Mehrheit.
Ziffer 10
Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen (Akklamation).Bei den Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme für jeden Antrag.
Ziffer 11
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll von dem Vizepräsident Verwaltung zu führen. Bei dessen Verhinderung übernimmt ein Vizepräsident oder Beisitzer diese Aufgaben nach Absprach mit dem Vizepräsident Verwaltung oder dem Präsidium. Beschlüsse und Anträge müssen mit vollem Wortlaut protokolliert werden, im Übrigen genügt ein Ablaufprotokoll.
Ziffer 12
Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Präsidium mindestens 14 Tage vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.9Über die Zulassung der Anträge die später eingehen, sowie über Anträge, die in der Mitgliederversammlung mündlich gestellt werden, ist zur Aufnahme in die Tagesordnung eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
Ziffer 13
Die Tagesordnung der Ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkteenthalten:
TOP 1: Eröffnung der Mitgliederversammlung
TOP 2: Genehmigung der Tagesordnung
TOP 3: Feststellung der Beschlussfähigkeit
TOP 4: Genehmigung der Niederschrift der letztjährigenMitgliederversammlung
TOP 5: Jahresberichte des PräsidiumsTOP 6: Bericht der KassenprüferTOP 7: Entlastung des Präsidiums
TOP 8: Wahl eines neuen Präsidiums (nach Ablauf der Amtszeit) oderErgänzungswahlen
TOP 9: Wahl zweier Kassenprüfer
TOP 10: Anträge
TOP 11: Ernennung von Ehrenmitgliedern und des Ehrenpräsidenten
TOP 12: Verschiedenes Ziffer 1410 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Präsidenten oder in Vertretung von einem Vizepräsidenten, oder durch ein weiteres Präsidiums mitglied unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuberufen, wenn dies a) vom Präsidium durch Beschluss für dringlich erachtet wird.b) durch einen schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder des Vereins gefordert wird.
Ziffer 15
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Stimme muss vom Mitglied höchstpersönlich abgegeben werden. Sie kann nicht auf einen Vertreter übertragen werden.
Ziffer 16
Der Präsident des Präsidiums leitet die Sitzung, in dessen Abwesenheit, ein Vizepräsident und in Abwesenheit des Präsidenten und der Vizepräsidenten, ein Mitglied des Präsidiums.

§ 6 - Das Präsidium

Ziffer 1
Das von der Mitgliederversammlung zu wählendem Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:

1. Geschäftsführendes Präsidium

-Präsident
-Vizepräsident Brauchtum
-Vizepräsident Verwaltung
-Vizepräsident Sport
-Vizepräsident Finanzen

2. Erweitertes Präsidium

-Sitzungspräsident
-Beisitzer

Das Amt des Sitzungspräsidenten kann in Personenidentität mit einem anderen Präsidiums amt ausgeübt werden. Des Weiteren kann ein Ehrenpräsident beratend(ohne Stimmrecht) an den Präsidiumssitzungen teilnehmen.
Ziffer 2
Die genaue Zahl der zu wählenden Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mindestens ein Beisitzer darf das 27. Lebensjahr nicht erreicht haben, um der Jugend ein Sprachrohr in das Präsidium zu geben.
Ziffer 3
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist nur das geschäftsführende Präsidium.Präsidiumsmitglieder, die ihr Amt zur Verfügung stellen wollen, haben dies dem Präsidium schriftlich mitzuteilen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung hat eine Nachwahl zu erfolgen. Zwischenzeitlich kann das Präsidium eine Person kommissarisch mit der Wahrnehmung des Geschäftsbereiches oder der Aufgaben des Ausgeschiedenen per Beschluss beauftragen.Das kommissarische oder frei gewordene Amt ist grundsätzlich bei der nächsten Mitgliederversammlung ordentlich nach zu wählen, wenn Kandidaten zur Verfügungstehen.
Ziffer 4
Zu den Sitzungen des Präsidiums wird durch den Präsidenten bzw. bei dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten eingeladen.Ziffer 5Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind.Ziffer 6Die Sitzungen des Präsidiums können fernmündlich im („Virtuellen Verfahren“) stattfindet
Ziffer 5
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derPräsidiumsmitglieder anwesend sind.
Ziffer 6
Die Sitzungen des Präsidiums können fernmündlich im („Virtuellen Verfahren“)stattfinden.

§ 7 - Aufgaben der Präsidiumsmitglieder

Ziffer 1
Das geschäftsführende Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.Jeder von Ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.
Ziffer 2
Der Präsident führt bei der Präsidiumssitzung den Vorsitz, bei dessen Verhinderung übernimmt ein Vizepräsident.
Ziffer 3
der Vizepräsident Verwaltung ist verantwortlich für das Protokoll bei den Sitzungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung, sowie der Mitgliederverwaltung. Bei dessen Verhinderung übernimmt ein Vizepräsident oder Beisitzer diese Aufgabe nach Absprache mit dem Vizepräsidenten Verwaltung oder dem Präsidium.
Ziffer 4
Der Vizepräsident Finanzen führt die Finanz- und Kassengeschäfte des Vereins und legt der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vor. Die Führung der Kassengeschäfte ist vor jeder Mitgliederversammlung von den Kassenprüfern zu prüfen. Bei dessen Verhinderung übernimmt ein weiterer Vizepräsident oder Beisitzer diese Aufgaben nach Absprach mit dem Vizepräsident Finanzen oder dem Präsidium.
Ziffer 5
Der Vizepräsident Brauchtum ist zuständig für das Faasendbrauchtum, die Husaren, Büttenredner und Gruppen des Wortes und/oder des Gesanges innerhalb des Vereins. Bei dessen Verhinderung übernimmt ein weiterer Vizepräsident oder Beisitzer diese Aufgaben nach Absprache mit dem Vizepräsident-Brauchtum oder Präsidium.
Ziffer 6
Der Vizepräsident Sport ist zuständig für den Sportbereich des Vereins. Er leitet alles Abteilungen und Gruppen des Sportbereiches. Bei dessen Verhinderung übernimmt ein weiterer Vizepräsident oder Beisitzer diese Aufgaben nach Absprache mit dem Vizepräsident-Sport oder dem Präsidium.
Ziffer 7
Die Aufgaben der Beisitzer entstehen aus dem Tagesgeschäft und werden gegebenenfalls durch Präsidiumsbeschluss auf die Beisitzer übertragen.
Ziffer 8
Dem geschäftsführenden Präsidium obliegen die Tagesgeschäfte und dieFinanzverwaltung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und desPräsidiums.
Ziffer 9
Das Präsidium kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung undFinanzordnung geben.
Ziffer 10
Das Präsidium ist für die Durchführung der Vereinsveranstaltungen zuständig.

§ 8 - Amtsdauer des Präsidiums

Ziffer 1
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied wird einzeln gewählt. Beisitzer können auf Antrag in einem Block gewählt werden.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 9 - Beschlussfassung

Ziffer 1
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in Präsidiumssitzungen. Präsidiumssitzungen sind nicht öffentlich. Das Präsidium kann durch Beschluss für die Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte Öffentlichkeit herstellen.
Ziffer 2
Jedes Präsidiumsmitglied hat das Recht Anträge zu stellen.
Ziffer 3
Bei der Beschlussfassung in einer Präsidiumssitzung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Beschlüsse des Präsidiums können auch schriftlich oder fernmündlich (z.B.„Virtuelles Verfahren“) gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zum Verfahren erklären. Die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnisse sind im Protokoll zu erfassen.

§ 10 - Mitgliedschaft

Ziffer 1
Mitglied können jede natürliche und juristische Personen, sowie Personengesellschaften werden.
Ziffer 2
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Ziffer 3
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
Ziffer 4
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Ziffer 5
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
Ziffer 6
Als passive Mitglieder werden auch aktive Mitglieder bis zum Eintritt in die Aktivengarde geführt.

§ 11 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ziffer 1
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach der Satzung und den Vereins- und Abteilungsordnungen. Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Regelung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen.

§ 12 - Ehrenmitglieder, Ehrungen und Ernennungen

Ziffer 1
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag und durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die in besonderer Weise den Verein KG Saarlouis-Steinrausch e.V. „Faasend Rebellen“ unterstützt und gefördert und sich damit um sein Ansehen verdient gemacht haben. Vornehmlich sind es Personen, die sich als Präsidiumsmitglieder um die Pflege des Brauchtums außerordentliche Verdienste erworben haben.
Ziffer 2
Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ziffer 3
Das Ehrenmitglied hat dann den Zusatz „Ehren Rebell“ zu tragen.
Ziffer 4
Ausnahmsweise kann sie auch Nichtmitgliedern zuteil werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben.Nichtmitglieder werden mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft Mitgliedern gleich gestellt.
Ziffer 5
Ehrenmitglieder können auf Wunsch von der Beitragszahlung befreit werden.
Ziffer 6
Mitglieder können geehrt werden für:
1 x 11 Jahre Mitgliedschaft für jede weitere 11 Jahre Mitgliedschaft.
Die Ehrung erfolgt durch Überreichung einer Ehrenurkunde und der entsprechenden Ehrennadel in würdiger und ausdrucksvoller Form. Jede Ehrung kann nur einmal vorgenommen und jede Ehrennadel nur einmal verliehen werden.
Ziffer 7
Ernannt zum Ehrenpräsident kann nur ein ehemaliger Präsident der KG Saarlouis-Steinrausch e.V. „Faasend Rebellen“ werden. Der Ehrenpräsident wird auf Antrag vorgeschlagen und muss in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden. Der Ehrenpräsident darf weiterhin die Interessen des Vereins nach außen vertreten. Dem Ehrenpräsident wird in feierlicher Stunde der Ehrenorden der Präsidenten verliehen.

§ 13 - Beendigung der Mitgliedschaft

Ziffer 1
Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht endet mit dem/der
a) Austritt
b) Ausschluss aus dem Verein (durch den Vorstand)
c) Tod der natürlichen Person, bei juristischen Personen durch Auflösung
d) Auflösung des Vereins
e) durch Streichung in der Mitgliederliste
Ziffer 2
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Quartals. Minderjährige bedürfen zum Austritt der vorherigen schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, die zusammen mit der Austrittserklärung vorzulegen ist. Die Jahresquartale werden hier zu Grunde gelegt.
Ziffer 3
Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Abmahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Ziffer 4
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand mitzuteilen.
Ziffer 5
Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich Einspruch gegen, den Ausschluss einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ist das Mitglied von allen Rechten und Pflichten entbunden, eventuelle Ämter dürfen nicht mehr wahrgenommen werden.
Ziffer 6
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Zahlungen in Verzug ist und trotz Abmahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden. Die Mahngebühren von 5,-€ trägt das Mitglied. Eine Beitragspflicht besteht grundsätzlich, bis zum Ausscheiden aus dem Verein.
Ziffer 7
Mitgliedsanträge sind vom Vorstand in verständlicher Art und Weise zu erstellen und verwalten.

§ 14 - Kassenwesen

Ziffer 1
Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins können Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
Ziffer 2
Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.

§ 15 - Kassenprüfer

Ziffer 1
Die Kassenprüfung obliegt einem Gremium von zwei Kassenprüfern, welche von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
Ziffer 2
Die Kassenprüfer stellen bei der Mitgliederversammlung nach Abgabe ihres Berichts betreffend den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
Ziffer 3
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Eine einmalige Wiederwahl ist möglich
Ziffer 4
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 16 - Auflösung des Vereins

Ziffer 1
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Landesverband der saarländischen Karnevalsjugend im VSK, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 - Abschlussbestimmungen

Ziffer 1
Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle sowie gerichtlich angeordnete und vorgeschriebene Änderungen, die den Sinn dieser Satzung nicht verändern, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Ziffer 2
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen dadurch nicht berührt.
Ziffer 3
Der Gerichtsstand ist Saarlouis.

§ 18 - Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung, wird unter Aufhebung der bisherigen Satzung, in der Mitgliederversammlung vom 29.11.2020 wirksam.

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