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Rebellen-Satzung§ 1 Name, Sitz & Geschäftsjahr Ziffer 1 Der Verein führt den Namen Karnevalsgemeinschaft Saarlouis-Steinrausch e.V. „Faasend Rebellen“ Ziffer 2 Der Verein hat den Sitz in Saarlouis-Steinrausch und ist in das Vereinsregister in Saarlouis eingetragen. Ziffer 3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. § 2 Zweck und Aufgaben Ziffer 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ziffer 2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Ziffer 3 Kosten können erstattet werden. Ziffer 4 Der Verein widmet sich a) dem Aufbau, dem Erhalt und der Finanzierung von eigenen Garden in allen Altersgruppen und Stilrichtungen der karnevalistischen Tänze laut Richtlinien des BDK, sowie Gruppen andersweitig aktiver Karnevalsakteure (Büttenredner, Satiregruppe, usw.). Hierbei steht die Jugendförderung im Vordergrund. Ziffer 5 Der Verein orientiert sich in seiner Gesamtheit an der freiheitlich demokratischen Grundordnung, ohne religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Bindung. § 3 Vereinsfarben und Vereinszeichen Ziffer 1 Die Vereinsfarben sind Blau – Bordeaux Ziffer 2 Das Vereinszeichen sieht wie folgt aus:
§ 4 Organe des Vereins a) Die Mitgliederversammlung Die Sonderausschüsse werden von Fall zu Fall (z.B. bei Sitzungen usw.) vom Vorstand eingesetzt. § 5 Der Vorstand genannt Präsidium Ziffer 1 Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1. Der geschäftsführende Vorstand a) Erste/r Vorsitzende/r genannt Präsident/in 2. Der erweiterte Vorstand: a) Erste/r Vorsitzende/r genannt Präsident/in Des Weiteren können der Sitzungspräsident (Elferratspräsident) und der Ehrenpräsident an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Ziffer 2 Die genaue Zahl der zu wählenden Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ziffer 3 Der Vorstand wird mit Ausnahme vom Ehrenpräsident von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Ziffer 4 Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter Ziffer 5 Zu den Sitzungen wird durch den 1. Vorsitzende/n bzw. in dessen Auftrag durch den 2. Vorsitzende/n eingeladen. Ziffer 6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. § 6 Aufgaben der Vorstandsmitglieder Ziffer 1 Die/Der erste Vorsitzende oder die/der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Ziffer 2 Die/Der erste Vorsitzende führt bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen den Vorsitz und ist verantwortlich für die Leitung und Koordination der gesamten Arbeiten des Vereins. Ziffer 3 Die/Der erste Schriftführer/in ist verantwortlich für das Protokoll bei den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Sie/Er ist auch für eine Ordnungsgemäße Versendung der Einladungen verantwortlich. Ziffer 4 Der/Die Schatzmeister/in führt die Finanz- und Kassengeschäfte des Vereins und legt der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vor. Die Führung der Kassengeschäfte ist vor jeder Mitgliederversammlung von den Kassenprüfern zu prüfen. Ziffer 5 Die Beisitzer unterstützen den Vorstand Ziffer 6 Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Tagesgeschäfte und der Finanzverwaltung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes § 7 Mitgliederversammlung Ziffer 1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie ist von der/dem ersten Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen, unter Bekanntgabe einer Tagesordnung, schriftlich einzuberufen. Ziffer 2 In jeder Mitgliederversammlung hat jeder Anwesende nur eine Stimme. Ziffer 3 Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Ziffer 4 Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ziffer 5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (ordentlich oder außerordentlich) werden, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ziffer 6 Der Beschluss über Auflösung des Vereins, sowie der Satzungsänderung, bedarf der 2/3 Mehrheit. Ziffer 7 Die Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag ist geheim abzustimmen. Ziffer 8 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Ziffer 9 Anträge zur Mitgliederversammlung sind der/dem Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Durchführung der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Ziffer 10 Die Tagesordnung der Ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten: TOP 1: Eröffnung der Mitgliederversammlung Ziffer 11 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch die/den ersten Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuberufen, wenn dies § 8 Mitgliedschaft Ziffer 1 Mitglied können jede natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Ziffer 2 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Ziffer 3 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Ziffer 4 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ziffer 5 Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder Ziffer 1 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach der Satzung und den Vereins- und Abteilungsordnungen. Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Regelung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen. § 10 Ehrenmitglieder, Ehrungen und Ernennungen Ziffer 1 Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die in besonderer Weise den Verein KG Saarlouis-Steinrausch e.V. „Faasend Rebellen“ unterstützt und gefördert und sich damit um sein Ansehen verdient gemacht haben. Vornehmlich sind es Personen, die sich als Präsidiumsmitglieder um die Pflege des Brauchtums außerordentliche Verdienste erworben haben. Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ziffer 2 Mitglieder können geehrt werden für: a) 1 x 11 Jahre Mitgliedschaft Die Ehrung erfolgt durch Überreichung einer Ehrenurkunde und der entsprechenden Ehrennadel in würdiger und ausdrucksvoller Form. Ziffer 3 Ernannt zum Ehrenpräsident/in kann nur ein ehemaliger Präsident/in der KG Saarlouis-Steinrausch e.V. „Faasend Rebellen“ werden. § 11 Beendigung der Mitgliedschaft Ziffer 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem/der a) Austritt Ziffer 2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Ziffer 3 Mitglieder, die mit ihren Pflichten trotz Abmahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich Einspruch gegen, den Ausschluss einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ist das Mitglied von allen Rechten und Pflichten entbunden, eventuelle Ämter dürfen nicht mehr wahrgenommen werden. Ziffer 4 Wenn das Mitglied sechs Monate den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. § 12 Kassenwesen Ziffer 1 Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Ziffer 2 Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Aufgaben verwendet werden. § 13 Kassenprüfer Ziffer 1 Die Kassenprüfung obliegt einem Gremium von zwei Kassenprüfern, welche von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. § 14 Auflösung des Vereins Ziffer 1 Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderweitige Liquidatoren bestimmt. § 15 Abschlussbestimmungen Ziffer 1 Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle sowie gerichtliche angeordnete und vorgeschriebene Änderungen, die den Sinn dieser Satzung nicht verändern ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Ziffer 2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen dadurch nicht berührt. Ziffer 3 Der Vorstand kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben. Ziffer 4 Alle Ämter sind Ehrenämter, Kosten können erstattet werden. Ziffer 5 Der Gerichtsstand ist Saarlouis § 16 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung wird mit den Änderungen der bisherigen Satzung in der Mitgliederversammlung vom 25.06.2006 und nach Eintrag ins Vereinsregister wirksam.
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