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Satzung

Satzung
KG Saarlouis Steinrausch e.V. Faasend Rebellen


Unsere aktuelle Satzung ist unter Formulare einzusehen!

§ 10 - Mitgliedschaft

Ziffer 1
Mitglied können jede natürliche und juristische Personen, sowie Personengesellschaften werden.

Ziffer 2
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Ziffer 3
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

Ziffer 4
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Ziffer 5
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

Ziffer 6
Als passive Mitglieder werden auch aktive Mitglieder bis zum Eintritt in die Aktivengarde geführt.


§ 11 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ziffer 1
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach der Satzung und den Vereins- und Abteilungsordnungen. Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Regelung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen.


§ 12 - Ehrenmitglieder, Ehrungen und Ernennungen

Ziffer 1
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag und durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die in besonderer Weise den Verein KG Saarlouis-Steinrausch e.V. „Faasend Rebellen“ unterstützt und gefördert und sich damit um sein Ansehen verdient gemacht haben. Vornehmlich sind es Personen, die sich als Präsidiumsmitglieder um die Pflege des Brauchtums außerordentliche Verdienste erworben haben.

Ziffer 2
Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Ziffer 3
Das Ehrenmitglied hat dann den Zusatz „Ehren Rebell“ zu tragen.

Ziffer 4
Ausnahmsweise kann sie auch Nichtmitgliedern zuteil werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben.

Nichtmitglieder werden mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft Mitgliedern gleich gestellt.

Ziffer 5
Ehrenmitglieder können auf Wunsch von der Beitragszahlung befreit werden.

Ziffer 6
Mitglieder können geehrt werden für:

  1. 1 x 11 Jahre Mitgliedschaft
  2. für jede weitere 11 Jahre Mitgliedschaft

Die Ehrung erfolgt durch Überreichung einer Ehrenurkunde und der entsprechenden Ehrennadel in würdiger und ausdrucksvoller Form. Jede Ehrung kann nur einmal vorgenommen und jede Ehrennadel nur einmal verliehen werden.

Ziffer 7
Ernannt zum Ehrenpräsident kann nur ein ehemaliger Präsident der KG Saarlouis-Steinrausch e.V. „Faasend Rebellen“ werden. Der Ehrenpräsident wird auf Antrag vorgeschlagen und muss in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden. Der Ehrenpräsident darf weiterhin die Interessen des Vereins nach außen vertreten. Dem Ehrenpräsident wird in feierlicher Stunde der Ehrenorden der Präsidenten verliehen.


§ 13 - Beendigung der Mitgliedschaft

Ziffer 1
Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht endet mit dem/der

  1. Austritt
  2. Ausschluss aus dem Verein (durch den Vorstand)
  3. Tod der natürlichen Person, bei juristischen Personen durch Auflösung
  4. Auflösung des Vereins
  5. durch Streichung in der Mitgliederliste

Ziffer 2
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Quartals.

Minderjährige bedürfen zum Austritt der vorherigen schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, die zusammen mit der Austrittserklärung vorzulegen ist.

Die Jahresquartale werden hier zu Grunde gelegt.

Ziffer 3
Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Abmahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Ziffer 4
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand mitzuteilen.

Ziffer 5
Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich Einspruch gegen, den Ausschluss einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ist das Mitglied von allen Rechten und Pflichten entbunden, eventuelle Ämter dürfen nicht mehr wahrgenommen werden.

Ziffer 6
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand.

Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeitrag länger als drei Zahlungen in Verzug ist und trotz Abmahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat.

In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

Die Mahngebühren von 5,-€ trägt das Mitglied.

Eine Beitragspflicht besteht grudsätzlich, bis zum Ausscheiden aus dem Verein.

Ziffer 7
Mitgliedsanträge sind vom Vorstand in verständlicher Art und Weise zu erstellen und verwalten.


§ 14 - Kassenwesen

Ziffer 1
Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins können Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

Ziffer 2
Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.


§ 15 - Kassenprüfer

Ziffer 1
Die Kassenprüfung obliegt einem Gremium von zwei Kassenprüfern, welche von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

Ziffer 2
Die Kassenprüfer stellen bei der Mitgliederversammlung nach Abgabe ihres Berichts betreffend den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

Ziffer 3
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

Ziffer 4
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§ 16 - Datenschutz

Ziffer 1
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.


Ziffer 2
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:  
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,  
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,  
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,  
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,  
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und  
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Ziffer 3
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 


§ 17 - Auflösung des Vereins

Ziffer 1
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Landesverband der saarländischen Karnevalsjugend im VSK, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 18 - Abschlussbestimmungen

Ziffer 1
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle sowie gerichtlich angeordnete und vorgeschriebene Änderungen, die den Sinn dieser Satzung nicht verändern ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

Ziffer 2
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen dadurch nicht berührt.

Ziffer 3
Der Vorstand kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung und Finanzordnung geben.

Ziffer 4
Der Gerichtsstand ist Saarlouis


§ 19 - Inkrafttreten der Satzung

Ziffer 1
Diese Satzung, wird unter Aufhebung der bisherigen Satzung, in der Mitgliederversammlung vom 19.08.2018 wirksam.