Rebellen-Satzung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz & Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Vereinsfarben und Vereinszeichen
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Der Vorstand genannt Präsidium
§ 6 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Mitgliedschaft
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Ehrenmitglieder, Ehrungen und Ernennungen
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 12 Kassenwesen
§ 13 Kassenprüfer
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Abschlussbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz & Geschäftsjahr
Ziffer 1
Der Verein führt den Namen Karnevalsgemeinschaft Saarlouis-Steinrausch e.V. „Faasend Rebellen“
Ziffer 2
Der Verein hat den Sitz in Saarlouis-Steinrausch und ist in das Vereinsregister in Saarlouis eingetragen.
Ziffer 3
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Ziffer 1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) nach § 52 (2) Nr. 23 AO und § 52 (2) Nr. 21 AO.
Ziffer 2
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ziffer 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Ziffer 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
Ziffer 5
Vergütungen für Vereintätigkeiten
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (b) trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
- Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereines.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der hauswirtschaftlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören ins besonders Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Ziffer 6
Der Verein widmet sich
- dem Aufbau, dem Erhalt und der Finanzierung von eigenen Garden in allen Altersgruppen und Stilrichtungen der karnevalistischen Tänze, sowie Gruppen anderweitig aktiver Karnevalsakteure (Büttenredner, Satiregruppe, usw.).
- Hierbei steht die Jugendförderung im Vordergrund.
- Der Durchführung und Unterstützung von karnevalistischen und kulturellen Veranstaltungen im Sinne der Fastnachtlichen Brauchtumspflege.
- Der Kontaktpflege mit allen in Frage kommenden Instituten wie z.B. Landesbehörden, Städte und Gemeinden, dem BDK, dem VSK.
- Die Zusammenarbeit aller Vereinsmitglieder durch kulturelle und sportliche Aktivitäten fruchtbar zu gestalten.
Ziffer 7
Der Verein orientiert sich in seiner Gesamtheit an der freiheitlich demokratischen Grundordnung, ohne religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Bindung.
§ 3 Vereinsfarben und Vereinszeichen
Ziffer 1
Die Vereinsfarben sind Blau – Bordeaux
§ 4 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand genannt Präsidium
- Der erweiterte Vorstand
- Die Kassenprüfer
- Die Sonderausschüsse
Die Sonderausschüsse werden von Fall zu Fall (z.B. bei Sitzungen usw.) vom Vorstand eingesetzt.
§ 5 Der Vorstand genannt Präsidium
Ziffer 1
Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
-
Der geschäftsführende Vorstand
- Erster Vorsitzender genannt Präsident
- Zweiter Vorsitzender genannt Vize Präsident
- Erster Schatzmeister
- Erster Schriftführer
- Organisationsleiter
-
Der erweiterte Vorstand:
- Erster Vorsitzender genannt Präsident
- Zweiter Vorsitzender genannt Vize Präsident
- Erster Schatzmeister
- Zweiter Schatzmeister
- Erster Schriftführer
- Zweiter Schriftführer
- Organisationsleiter
- Tanzsportbeauftragter
- mindestens 3 Beisitzer
Des Weiteren können der Sitzungspräsident (Elferratspräsident) und der Ehrenpräsident an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Ziffer 2
Die genaue Zahl der zu wählenden Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ziffer 3
Der Vorstand wird mit Ausnahme vom Ehrenpräsident von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.
Vorstandsmitglieder, die ihr Amt zur Verfügung stellen wollen, haben dies 3 Monate vorher schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung hat eine Nachwahl zu erfolgen. Zwischenzeitlich kann der Präsident auf Beschluss des Vorstandes (Präsidium) eine Person kommissarisch mit der Wahrnehmung des Geschäftsbereiches des Ausgeschiedenen beauftragen.
Ziffer 4
Zu den Sitzungen wird durch den ersten Vorsitzenden bzw. in dessen Auftrag durch den zweiten Vorsitzenden eingeladen.
Ziffer 5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 6 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Ziffer 1
Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Ziffer 2
Der erste Vorsitzende führt bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen den Vorsitz und ist verantwortlich für die Leitung und Koordination der gesamten Arbeiten des Vereins.
Bei dessen Verhinderung übernimmt der zweite Vorsitzende.
Ziffer 3
Der erste Schriftführer ist verantwortlich für das Protokoll bei den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Der Schriftführer ist auch für eine Ordnungsgemäße Versendung der Einladungen verantwortlich.
Ziffer 4
Der Schatzmeister führt die Finanz- und Kassengeschäfte des Vereins und legt der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vor. Die Führung der Kassengeschäfte ist vor jeder Mitgliederversammlung von den Kassenprüfern zu prüfen.
Ziffer 5
Die Beisitzer unterstützen den Vorstand
Ziffer 6
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Tagesgeschäfte und der Finanzverwaltung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
§ 7 Mitgliederversammlung
Ziffer 1
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereines,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und des Ehrenpräsidenten,
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr.
Ziffer 2
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie ist von der/dem ersten Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen, unter Bekanntgabe einer Tagesordnung, auf der Internetseite des Vereines unter www.faasend-rebellen.de und in der Tagespresse einzuberufen.
Ziffer 3
In jeder Mitgliederversammlung hat jeder Anwesende nur eine Stimme.
Ziffer 4
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Ziffer 5
Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Ziffer 6
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (ordentlich oder außerordentlich) werden, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Ziffer 7
Der Beschluss über Auflösung des Vereins, sowie der Satzungsänderung, bedarf der 2/3 Mehrheit.
Ziffer 8
Die Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag ist geheim abzustimmen.
Ziffer 9
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Beschlüsse und Anträge müssen mit vollem Wortlaut protokolliert werden, im Übrigen genügt ein Ablaufprotokoll. Die Protokolle sind von der/dem ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichen.
Ziffer 10
Anträge zur Mitgliederversammlung sind der/dem Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Durchführung der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
Über die Zulassung der Anträge die später eingehen, sowie über Anträge die in der Mitgliederversammlung mündlich gestellt werden, ist zur Aufnahme in die Tagesordnung eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
Ziffer 11
Die Tagesordnung der Ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
TOP 1: Eröffnung der Mitgliederversammlung
TOP 2: Genehmigung der Tagesordnung
TOP 3: Feststellung der Beschlussfähigkeit
TOP 4: Genehmigung der Niederschrift der letztjährigen Mitgliederversammlung
TOP 5: Jahresberichte des Vorstandes
- Bericht des Präsidenten
- Bericht des Schatzmeisters
TOP 6: Bericht der Kassenprüfer
TOP 7: Entlastung des Vorstandes
TOP 8: Wahl eines neuen Vorstandes (nach Ablauf der Amtszeit) oder Ergänzungswahlen
TOP 9: Wahl zweier Kassenprüfer
TOP 10: Anträge
TOP 11: Ernennung von Ehrenmitgliedern und des/der Ehrenpräsident/in
TOP 12: Verschiedenes
Ziffer 12
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch die/den ersten Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuberufen, wenn dies
- vom Vorstand durch Beschluss für dringlich erachtet wird.
- durch einen schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder des Vereins gefordert wird.
§ 8 Mitgliedschaft
Ziffer 1
Mitglied können jede natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
Ziffer 2
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Ziffer 3
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
Ziffer 4
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Ziffer 5
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ziffer 1
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach der Satzung und den Vereins- und Abteilungsordnungen. Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Regelung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen.
§ 10 Ehrenmitglieder, Ehrungen und Ernennungen
Ziffer 1
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die in besonderer Weise den Verein KG Saarlouis-Steinrausch e.V. „Faasend Rebellen“ unterstützt und gefördert und sich damit um sein Ansehen verdient gemacht haben. Vornehmlich sind es Personen, die sich als Präsidiumsmitglieder um die Pflege des Brauchtums außerordentliche Verdienste erworben haben.
Ziffer 2
Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ziffer 3
Das Ehrenmitglied hat dann den Zusatz „Ehren Rebell“ zu tragen.
Ziffer 4
Ausnahmsweise kann sie auch Nichtmitgliedern zuteil werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Nichtmitglieder werden mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft Mitgliedern gleich gestellt.
Ziffer 5
Ehrenmitglieder können auf Wunsch von der Beitragszahlung befreit werden.
Ziffer 6
Mitglieder können geehrt werden für:
a) 1 x 11 Jahre Mitgliedschaft
b) 2 x 11 Jahre Mitgliedschaft
c) 3 x 11 Jahre Mitgliedschaft
d) 4 x 11 Jahre Mitgliedschaft
e) 5 x 11 Jahre Mitgliedschaft
f) für jede weitere 11 Jahre Mitgliedschaft
Die Ehrung erfolgt durch Überreichung einer Ehrenurkunde und der entsprechenden Ehrennadel in würdiger und ausdrucksvoller Form.
Jede Ehrung kann nur einmal vorgenommen und jede Ehrennadel nur einmal verliehen werden.
Ziffer 7
Ernannt zum Ehrenpräsident/in kann nur ein ehemaliger Präsident/in der KG Saarlouis-Steinrausch e.V. „Faasend Rebellen“ werden.
Der Ehrenpräsident wird vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und muss in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden.
Der Ehrenpräsident/in darf weiterhin die Interessen des Vereins nach außen vertreten.
Dem Ehrenpräsident/in wird in feierlicher Stunde der Ehrenorden der Präsidenten verliehen.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
Ziffer 1
Die Mitgliedschaft endet mit dem/der
- Austritt
- Ausschluss aus dem Verein
- Tod der natürlichen Person
- Auflösung des Vereins
Ziffer 2
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
Der Austritt ist nur zum Ende des Quartals möglich und muss vier Wochen vor Ende des Quartals beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein, sonst verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Quartal.
Minderjährige bedürfen zum Austritt der vorherigen schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, die zusammen mit der Austrittserklärung vorzulegen ist.
Ziffer 3
Mitglieder, die mit ihren Pflichten trotz Abmahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Ziffer 4
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Ziffer 5
Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich Einspruch gegen, den Ausschluss einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ist das Mitglied von allen Rechten und Pflichten entbunden, eventuelle Ämter dürfen nicht mehr wahrgenommen werden.
§ 12 Kassenwesen
Ziffer 1
Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins können Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
Ziffer 2
Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
§ 13 Kassenprüfer
Ziffer 1
Die Kassenprüfung obliegt einem Gremium von zwei Kassenprüfern, welche von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
Ziffer 2
Die Kassenprüfer stellen bei der Mitgliederversammlung nach Abgabe Ihres Berichts betreffend die Entlastung des Vorstandes.
Ziffer 3
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Ziffer 4
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
§ 14 Auflösung des Vereins
Ziffer 1
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Landesverband der saarländischen Karnevalsjugend im VSK, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Abschlussbestimmungen
Ziffer 1
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle sowie gerichtlich angeordnete und vorgeschriebene Änderungen, die den Sinn dieser Satzung nicht verändern ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Ziffer 2
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen dadurch nicht berührt.
Ziffer 3
Der Vorstand kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung und Finanzordnung geben.
Ziffer 4
Der Gerichtsstand ist Saarlouis
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wird unter Aufhebung der bisherigen Satzung in der Mitgliederversammlung vom 16.12.2010 wirksam.